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Die korrekte Abrechnung der Entgeltansprüche für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Auslauf ihrer Kündigungsfrist von ihrer weiteren Tätigkeit im Unternehmen freigestellten Arbeitnehmer stellt an den Insolvenzverwalter größte Anforderungen.

Fehler bei der Auszahlung dieser Masseforderungen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind, soweit nicht gänzlich irreparabel, immer mit erheblichem Aufwand verbunden. Daher ist es unerlässlich, die so genannten Differenzlohnansprüche akribisch genau zu ermitteln und die Abstimmarbeiten mit den anspruchsberechtigten Mitarbeitern, den beteiligten Arbeitsagenturen und Einzugsstellen (Krankenkassen) auf das Genaueste vorzunehmen.

Unabdingbar sind darüber hinaus einschlägige Kenntnisse im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie im angrenzenden Meldeverfahren nach der Datenentgeltübermittlungsverordnung (DEÜV)

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung haben wir uns zu Spezialisten gerade im Bereich der Differenzlohnabrechnung entwickelt. Wir wissen selbstverständlich in Masse armen Verfahren auch, wie eine lediglich quotale Ausschüttung zu ermitteln ist. 

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